Beratungseinsätze (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Beratungseinsätze sind regelmäßige Kontroll- und Informationsgespräche, die Pflegebedürftige, die Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten, mit einer Pflegefachkraftdurchführen müssen. Sie sind gesetzlich vorgeschrieben nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Wer muss diese Beratungseinsätze durchführen?

  • Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen(Pflege selbst organisieren oder durch Angehörige durchführen lassen)

  • Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen nutzen, sind von der Pflicht meist ausgenommen, da der Pflegedienst die Qualität sicherstellt.

Zweck der Beratungseinsätze

  • Überprüfung, ob die Pflege fachgerecht durchgeführt wird

  • Beratung der Pflegeperson / Angehörigen zu richtiger Pflege, Hilfsmitteln und Sicherheit

  • Unterstützung bei Fragen zu Pflegeleistungen und Pflegegeld

  • Dokumentation der Pflegequalität für die Pflegekasse

Häufigkeit nach Pflegegrad

  • Pflegegrad 1:Keine Pflicht, Beratung kann aber freiwillig erfolgen

  • Pflegegrad 2–3:2× jährlich

  • Pflegegrad 4–5:4× jährlich

Kosten

  • Keine Kosten für die Pflegebedürftigen oder Angehörigen– die Pflegekasse trägt die Kosten vollständig.

Konsequenzen bei Nicht-Durchführung

  • Wenn die Beratungseinsätze nicht durchgeführt werden, kann die Pflegekasse das Pflegegeld teilweise oder vollständig kürzen

  • Die Pflegekasse kann auch die Nachweise der Pflegequalität anfordern und die Leistungen zurückfordern, wenn sie nicht nachgewiesen werden

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