Beratungseinsätze sind regelmäßige Kontroll- und Informationsgespräche, die Pflegebedürftige, die Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten, mit einer Pflegefachkraftdurchführen müssen. Sie sind gesetzlich vorgeschrieben nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Wer muss diese Beratungseinsätze durchführen?
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen(Pflege selbst organisieren oder durch Angehörige durchführen lassen)
Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen nutzen, sind von der Pflicht meist ausgenommen, da der Pflegedienst die Qualität sicherstellt.
Überprüfung, ob die Pflege fachgerecht durchgeführt wird
Beratung der Pflegeperson / Angehörigen zu richtiger Pflege, Hilfsmitteln und Sicherheit
Unterstützung bei Fragen zu Pflegeleistungen und Pflegegeld
Dokumentation der Pflegequalität für die Pflegekasse
Pflegegrad 1:Keine Pflicht, Beratung kann aber freiwillig erfolgen
Pflegegrad 2–3:2× jährlich
Pflegegrad 4–5:4× jährlich
Keine Kosten für die Pflegebedürftigen oder Angehörigen– die Pflegekasse trägt die Kosten vollständig.
Wenn die Beratungseinsätze nicht durchgeführt werden, kann die Pflegekasse das Pflegegeld teilweise oder vollständig kürzen
Die Pflegekasse kann auch die Nachweise der Pflegequalität anfordern und die Leistungen zurückfordern, wenn sie nicht nachgewiesen werden
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